Siedlergemeinschaft
Marienfried e. V.

Satzung Katholisches Siedlungswerk Siegburg e.V. Marienfried

Eingetragen am 16.07.2025 – AG Siegburg VR 574

§ 1

Der am 20. Juli 1948 gegründete Verein führt den Namen „Katholisches Siedlungswerk Siegburg e.V. Marienfried“. Der Sitz des Vereins ist Siegburg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter VR 574 eingetragen.

§ 2 Zweck

Das Katholische Siedlungswerk Siegburg e.V. Marienfried hat den Zweck,

  • die Siedlergemeinschaft zu erhalten,
  • den Gemeinschaftsgeist in christlichem Sinne zu pflegen und auf die
    Nachfolger der Siedler zu übertragen,
  • die Anliegen der Gemeinschaft gegenüber Behörden, Institutionen und
    Organisationen zu vertreten.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Mitglieder können Siedler werden, Ehefrauen oder Kinder, die die Siedlerstelle übernommen haben und bewohnen, sowie Siedlerkinder, die auf dem Grundstück gebaut haben, deren Angehörige sowie sonstige im Bereich der Siedlung wohnende Personen oder Personen, die durch Bezug zur Siedlung Mitglied werden wollen. Die Mitgliedschaft verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, Schaden vom Verein fernzuhalten und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Die Austrittserklärung ist bis sechs Wochen vor Ende eines Geschäftsjahres zulässig und bedarf der Schriftform.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden:

  1. wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt oder zu schädigen versucht,
  2. wenn es durch gemeinschaftswidriges Verhalten der Verwirklichung der Ziele des Vereins entgegenwirkt,
  3. wenn es mit Beitragszahlungen trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr in Verzug ist.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Vorstandsmitglieder können alle Mitglieder sein. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, und trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

  2. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.

  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin, Kassierer/Kassiererin und
    Schriftführer/Schriftführerin.

  4. Der Vorstand entscheidet über alle Fragen, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, mit einfacher Mehrheit der
    anwesenden Vorstandsmitglieder.

Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Entscheidung des Vorstandes abändern. Einem ausgetretenen oder  ausgeschlossenen Mitglied stehen keine finanziellen Ansprüche gegen den Verein zu.

§ 9 Vorstand gem. § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie durch ein weiteres Mitglied
des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand kann bei außergewöhnlichen Ereignissen innerhalb eines Geschäftsjahres gemeinsam bis 1.500,00 Euro auf Rechenschaft aufwenden.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes sowie das
    Verlesen der Niederschrift von der letzten Versammlung,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Bestellung von Kassenprüfern,
  6. die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen
    Ausschlussbeschluss des Vorstandes,
  7. die Änderung der Satzung,
  8. die Beschlussfassung über die Veränderung des Vermögens, sofern
    1.500,00 Euro überschritten werden,
  9. die Festlegung der Maßnahmen in den entsprechenden
    Mitgliederversammlungen,
  10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vermögens.
 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann über die
gleiche Tagesordnung auf einer neuen Mitgliederversammlung – unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder – beschlossen werden. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen. Bei Beschlussfassungen zum Grundvermögen ist Einstimmigkeit (100 %) aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

§ 11 Abstimmung und Stimmberechtigung

Beschlüsse über Widersprüche gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes, über die Änderung der Satzung (ohne die Thematik Grundvermögen), über die Auflösung des Vereins und über Vermögensverwendung (ohne die Thematik Grundvermögen) im Auflösungsfalle bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Bei Beschlussfassungen zum Grundvermögen ist Einstimmigkeit (100 %) aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Ist ein Mitglied nicht in der Lage, sein Stimmrecht auszuüben, kann es durch Vollmacht einen Vertreter bestimmen. Sonstige Beschlüsse (ohne die Thematik Grundvermögen) sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden abzustimmen.

§ 12 Vereinsvermögen

Jedem Mitglied steht nur ein Anteil am Vereinsvermögen zu. Außer Bar- und Bankvermögen ist auch noch Grundvermögen vorhanden und zwar:

Gemarkung Wolsdorf, Flur 6

  • Flurstück Nr. 87 – 66 m²
  • Flurstück Nr. 88 – 78 m²
  • Flurstück Nr. 231 – 389 m²
  • Flurstück Nr. 232 – 11.705 m²
 

insgesamt 12.238 m²

Die Flurstücke Nr. 231 und 232 (Laubwald „In den Hecken“) wurden am 02. Mai 2001 für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2030 an die Stadt
Siegburg verpachtet.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens mit Einstimmigkeit (100 %) aller Mitglieder des
Vereins.

Die in § 12 genannten Waldgrundstücke befinden sich in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Nutzung als Wald soll erhalten bleiben. Auch bei Auflösung des Vereins ist sicherzustellen, dass bei einem Verkauf oder einer Schenkung der Grundstücke die Nutzung als Waldfläche dauerhaft gewährleistet wird.

Das Vereinsvermögen und der Erlös aus dem gegebenenfalls erfolgenden Verkauf der Waldgrundstücke darf nur für soziale Zwecke genutzt werden. Eine
Schenkung der Waldgrundstücke darf nur sozialen Zwecken dienen.

Siegburg, den 01.06.2025

  • Gabriele Heiermann – 1. Vorsitzende
  • Susanne DelDin – 2. Vorsitzende
  • Birgit Krudewig – Schriftführerin
  • Ernst Dombrowski – Kassierer
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