Satzung

Katholisches Siedlungswerk Siegburg e.V. Marienfried

§1

Der am 20. Juli 1948gegrdete Verein frt den Namen„KatholischesSiedlungswerkSiegburg e.V. Marienfrled“

Der SitzdesVereins ist Siegburg.

Der Verein ist im Vereinsregistereingetragen.

§2

Zweck

DasKatholischeSiedlungswerkSiegburge.V. Marienfried hat den Zweck:

  • die Siedlergemeinschaft zu erhalten,
  • den Gemeinschaftsgeistin christlichem Sinnezu pflegen und auf die Nachfolger der Siedler zu ertragen,
  • die Anliegen der Gemeinschaft gegener Behden, Institutionen undOrganisationen zu vertreten.

§3

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Mitglieder

Mitglieder können Siedler werden, Ehefrauen oder Kinder, die die Siedlerstelle  übernommen haben und bewohnen, sowie Siedlerkinder, die auf dem Grundstücke gebaut haben, deren Angehörige sowie sonstige im Bereich der Siedlung wohnende Personen, oder Personen, die durch Bezug zur Siedlung Mitglied werden wollen. Die Mitgliedschaft verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, Schaden vom Verein fernzuhalten und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit. Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist bis sechs Wochen vor Ende eines Geschäftsjahres zulässig und bedarf der Schriftform.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit. Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden:

a.) wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt oder zu schädigen versucht,

b.) wenn es durch gemeinschaftswidriges Verhalten der Verwirklichung der Ziele desVereins entgegenwirkt,

 c.) wenn es mit Beitragszahlungen trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr inVerzug ist.

Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied schriftlich die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragen. Diese kann mit einer Mehrheit von der abgegebenen Stimmen die Entscheidung des Vorstandes abändern. 

Einem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied stehen keine finanziellen Ansprüche gegen den Verein zu.

§7

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8

Vorstand

  • Vorstandsmitglieder knen alle Mitglieder sein.
    Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitgliederanwesend ist und trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  • Der Vorstand erhält f seine Tätigkeit keine Vergung.2.) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.3
  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/ der 1. Vorsitzenden, dessen Stellvertreter/ Stellvertreterin, Kassierer/ Kassiererin und Schriftführer/Schriftführerin.
  • Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsfrenden Vorstand und sieben Beisitzern (mindestens 5 Beisitzer).
  • Der Vorstand entscheidet er alle Fragen, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§9

Vorstand gem. § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sowie durch zwei weitere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand kann bei außergewöhnlichen Ereignissen innerhalb eines Geschäftsjahres gemeinsam bis 1.500,00 Euro auf Rechenschaft aufwenden.

  • 10
    Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des jährt. Geschäfts-und Kassenberichtes sowie Verlesen der Niederschrift von der letzten Versammlung,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Bestellung von Kassenprüfern,
  • die Entscheidung er einen Widerspruch gegen Ausschlussbeschluss des Vorstandes
  • die Änderung der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Veränderung des Vermögens, sofern 1.500,00 Euro überschritten werden. Die Festlegung der Maßnahmen erfolgt in den entsprechenden Mitgliederversammlungen,
  • die Beschlussfassunger die Auflösung des Vermögens.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder

anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann er die gleiche Tagesordnung aufeiner neuen Mitgliederversammlung -unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

beschlossen werden. In der Einladung zu der neuen Mitgliederversammlung ist daraufhinzuweisen.

Bei Beschlussfassungenzum Grundvermen ist Einstimmigkeit {100 %) aller Mitglieder desVereins erforderlich.

(ZUENDE FORMATIEREN)

Seite IS

Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen.

Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder dies schriftlich unter Angabevon Grden verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich mit einer Frist von einer Woche.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzendenoder dessen Stellvertreter sowie von zwei Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnenist.

  • 11 Abstimmung und Stimmberechtigung

Beschlseer Widersprhe gegen Ausschlussbeschlsedes Vorstandes, er dieÄnderung der Satzung (ohne die Thematik Grundvermen), er die Auflung des Vereinsund er Vermensverwendung (ohne die Thematik Grundvermen) im Auflungsfalle

bedfen einer Mehrheit von . der Anwesenden. Bei BeschlussfassungenzumGrundvermen ist Einstimmigkeit (100 %)aller Mitglieder des Vereins erforderlich.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Ist ein Mitglied nicht in der Lagesein Stimmrecht

auszuen, kann es durch Vollmacht einen Vertreter bestimmen.

Sonstige Beschlse (ohne die Thematik Grundvermen) sind mit einfacher Mehrheit derAnwesenden abzustimmen.

  • 12

Vereinsvermen

Jedem Mitglied steht nur ein Anteil am Vereinsvermen zu.

Seite 16

Außer Bar-und Bankvermen ist auch noch Grundvermen vorhanden und zwar:

Gemarkung Wolsdorf, Flur 6 Flurstk Nr. 87 66m 2 Flurstk Nr. 88 78 m2 Flurstk Nr. 231 389m 2 Flurstk Nr. 232 11.705 m‘

insgesamt 12.238 m‘

Die Flurstke Nr. 231 und 232 (Laubwald „In den Hecken“) wurden am 02. Mai 2001 f die

Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2030 an die Stadt Siegburg verpachtet.

  • 13 Auflung

Bei Auflung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung er die Verwendung desVermens mit Einstimmigkeit (100 %) aller Mitglieder des Vereins.

Die in § 12genannten Waldgrundstke befinden sich in einem Landschaftsschutzgebiet.DieNutzung als Wald soll erhalten bleiben. Auch bei Auflung des Vereins ist sicher zu stellen,dass bei einem Verkauf oder einer Schenkung der Grundstke, die Nutzung alsWaldflächedauerhaft gewährleistet wird.

DasVereinsvermen und der Erl aus dem ggfs. Verkauf der Waldgrundstke darf nur f

soziale Zwecke genutzt werden. -EineSchenkung der Wandgrundstke darf nur sozialenZwecken dienen.

‚-Siegburg, den 08.09.2015

(‚-·-,

Unterzeichnet von:

  1. Vo Itzender 2. Vorsitzende

Walter Lersch Schriftfrer

Kassiererin

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